0395 / 421 46 76
info@fvs-event.de

Jetzt chatten
 

Windlast-Rechner



Windlastzonenkarte


Deutschland

Windlastzonen und Ihre Anwendung für Fliegende Bauten



Windrechner

Wert:
Einheit:
an Land / auf See:
 


Windlastzonen und ihre Anwendung für Fliegende Bauten



Allgemeine Definition:
Auf der Grundlage neuer Windzonen in Deutschland sind die sogenannten Windlasten in den statischen Berechnungen für Fliegende Bauten nicht mehr für ganz Deutschland anwendbar. Das Windklima wird durch eine Windzonenkarte erfaßt, welche zeitlich gemittelte maßgebende Windgeschwindigkeiten für verschiedene geographische Regionen angibt. Nach der Neuregelung gibt es in Deutschland nun 4 verschiedene Windlastzonen. Für Fliegende Bauten, die in Windlastzone 1 und 2 oder nicht in Küstenregionen aufgestellt werden, gibt es keine Änderung. Für Fliegende Bauten, die in Küstenregionen in Windlastzone 3 und 4 aufgebaut werden, sind folgende Sondermaßnahmen nach Absprache mit den örtlichen Bauordnungsämtern zu treffen:
  • Ergänzende statische Nachweise
  • Konstruktionsverstärkungen
  • Teilabbau
  • Zuverlässige Wetterprognosen
  • Windgeschützte Aufstellorte
Fliegende Bauten, die eine uneingeschränkte Genehmigung für alle vier Windzonen erhalten möchten, müssen einen statischen Nachweis ihrer Sicherheit bei verschiedenen Windlasten erbringen.

Die Europäische Norm für Fliegende Bauten ist am 01. Juli 2012 deutschlandweit in Kraft getreten. Das bedeutet: Bei überdachten Konstruktionen ab einer Höhe von 5 Metern sowie ab einer Grundfläche von 75 Quadratmeter wird jetzt grundsätzlich ein gültiges Prüfbuch verlangt. Wobei Zelte, die näher als 5 Meter nebeneinander stehen, als räumliche Einheit zählen.

Fliegende Bauten sind per Definition der jeweiligen Landesbauordnungen der bundesdeutschen Länder und des Deutschen Instituts für Normung DIN bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. z.B. Bühnen – Festzelte – Tribünen usw.

Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in der DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112), der "Richtlinie Fliegende Bauten" (FlBauR) und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind.

Bevor Fliegende Bauten ein erstes Mal aufgestellt werden, bedürfen sie einer Ausführungsgenehmigung die durch einen Sachverständigen des zuständigen TÜV und Bauamt ausgestellt wird. Abschließend wird ein Prüfbuch erstellt, in dem sämtliche Auflagen festgehalten werden.

Beides, also die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch sind bei jeder Bauabnahme dem prüfenden Bauamt vorzulegen!

Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 qm, wenn gleichzeitig Ihre Podesthöhe weniger als 1,50 m und die Gesamthöhe weniger als 5 m beträgt.

Hier ist in der Regel nur ein Standsicherheitsnachweis (Statik) erforderlich. Ist einer dieser angegebenen Werte größer, besteht Baubuchpflicht!


Impressum Datenschutz AGB Widerrufsrecht